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Institut für Medizinische Mikrobiologie

6.12 Meldewesen

Ärzte und Laboratorien sind durch das Epidemiengesetz und die entsprechenden Verordnungen zur Meldung einer Tuberkulose mit Name, Geburtsdatum und Adresse des Patienten verpflichtet. Innerhalb einer Woche ist die behandlungsbedürftige Tuberkulose durch den Arzt zu melden. Nach erfolgter Identifizierung eines Keimes des Mycobacterium tuberculosis-Komplexes erstellt das Labor eine schriftliche Meldung an das BAG und den Kantonsarzt. Ein Patient ist innerhalb eines Jahres nur einmal zu melden. Meldepflichtig ist zudem das Ergebnis der Resistenzprüfung auf Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol und Pyrazinamid. Wir sind für die Meldung darauf angewiesen, dass wir jeweils die genaue Adresse des Patienten erhalten.

Der Kantonsarzt nimmt eine zentrale Stelle in der Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten ein. Nach der initialen Meldung ist er verpflichtet, mittels einer spezifischen Ergänzungsmeldung weitere Informationen beim behandelnden Arzt einzuholen.

Krankheiten, die durch nicht-tuberkulöse Mykobakterien (NTM - Mykobakteriosen) verursacht werden, unterliegen nicht der Meldepflicht.